Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2013

Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26859
BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 (https://dejure.org/2013,26859)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 (https://dejure.org/2013,26859)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12 (https://dejure.org/2013,26859)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 438 Abs 1 Nr 2 Buchst b BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB
    Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer vom Käufer auf dem Dach einer Scheune angebrachten Photovoltaikanlage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Zweijährige Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Ansprüchen eines Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewährleistungsansprüche aus nachträglich auf einem Dach angebrachter Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren; §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 2 b, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 377 Abs. 1, 2 HGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage; Solaranlage

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kurze Verjährungsfrist bei fehlerhafter Photovoltaikanlage mangels deren Verwendung ,,für ein Bauwerk" durch Montage auf Scheunendach

  • Betriebs-Berater

    Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • Betriebs-Berater

    Mängelverjährung beim Kauf von Aufdach-Photovoltaikanlagen

  • rewis.io

    Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer vom Käufer auf dem Dach einer Scheune angebrachten Photovoltaikanlage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2 b; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3
    Ansprüche wegen Mängeln einer vom Käufer auf einem vorhandenen Dach zu montierenden Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    Verjährung von Ansprüchen eines Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kauf einer Photovoltaikanlage: Wann verjähren die Mängelansprüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter PV- Dachanlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsansprüche für eine auf dem Scheunendach errichteten Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Fotovoltaikanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    ARGE Baurecht: Gewährleistung auf Solaranlage schon in die Planung einbeziehen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche wegen Mängeln an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in 2 Jahren!

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zweijährige Verjährung bei mangelhaften Komponenten einer Photovoltaikanlage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Garantieverjährung bei Photovoltaikanlagen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlage - Wie lange währt die Verjährungsfrist?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährleistungsansprüche für eine auf dem Scheunendach errichteten Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf von Photovoltaikanlagen

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Verjährung beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kauf einer Photovoltaikanlage - Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährung für Mängel an Solaranlagen auf Dach und zugehörige Solarmodule

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlage: Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ansprüche wegen Mängeln an Solaranlage können schnell verjähren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ansprüche wegen Mängeln an Solaranlage können schnell verjähren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsansprüche einer Photovoltaikanlage zur Montage auf einem Dach

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Verjährung bei Photovoltaikanlagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewährleistung auf Solaranlage schon in die Planung einbeziehen

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Mängelansprüche an Photovoltaik-Dachanlagen verjähren in zwei Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das besondere Etwas auf dem Dach: Die Photovoltaikanlage

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gewährleistungsansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Verjährung in zwei oder fünf Jahren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlage: Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann verjähren Mängelansprüche im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsansprüche einer Photovoltaikanlage zur Montage auf einem Dach

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kurze Verjährungsfrist von Photovoltaikanlagen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Photovoltaik-Modulen

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter PV- Dachanlage

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche wegen Mängeln an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in 2 Jahren!

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich einer mangelhaften Photovoltaik-Dachanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängel an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in zwei Jahren! (IBR 2014, 110)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 845
  • ZIP 2013, 86
  • MDR 2014, 74
  • DNotZ 2014, 434
  • NZBau 2014, 558
  • NZM 2014, 407
  • VersR 2014, 635
  • BB 2013, 3073
  • BB 2014, 142
  • BauR 2014, 745
  • ZfBR 2014, 137
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.1997 - VII ZR 287/95

    Verjährungsbeginn bei einer in ein Bauwerk integrierten technischen Anlage

    Auszug aus BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
    Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile "für ein Bauwerk" verwendet worden wären (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b).
  • BGH, 02.06.2016 - VII ZR 348/13

    Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

    Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558).

    Sie sei deshalb für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit der Scheune nicht von (wesentlicher) Bedeutung (Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 21 = NZBau 2014, 558).

    Soweit der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, die auf dem Dach einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 21 = NZBau 2014, 558), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

    Der VIII. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12 (aaO Rn. 1) zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des

    (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19).

    Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks. 14/6040, S. 227; Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 Rn. 17 f.).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    aa) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 227).

    Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 44; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; vgl. auch BT-Drucks. aaO).

  • OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15

    Zur rechtlichen Einordnung einer Aufdachsolaranlange bezüglich eines Grundstücks

    Denn zum einen ist die genannte Entscheidung - ebenso wie das frühere zu § 438 I Nr. 3 BGB ergangene Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 - zur Auslegung des (in § 634a I Nr. 2 BGB verwendeten) Tatbestandsmerkmals "Bauwerk" ergangen und hat dabei ausdrücklich deutlich gemacht, dass die technische Anlage selbst als Bauwerk angesehen werden könne, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB handeln müsse (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, juris Rn. 29).

    Denn letztlich hat die Anlage, die an ihrem konkreten Ort nur deshalb montiert worden ist, weil es dem Betreiber zweckdienlich erschien, für das Gebäude keine Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, juris Rn. 21), während das Dach des Gebäudes der Photovoltaikanlage, die Strom auch an anderen Orten (im Freien) und an andere stationäre oder mobile Haltevorrichtungen montiert erzeugen könnte, als Verankerungsplattform dient und damit eine untergeordnete Rolle spielt.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Denn dabei handelt es sich um die Definition des Bundesgerichthofs zu einem Bauwerk nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99; NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983, 567, 568).

    Die genannten Verjährungsregeln verfolgen jedoch andere Zwecke, nämlich die Berücksichtigung bauwerkspezifischer Mängelrisiken im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

  • OLG München, 09.07.2015 - 14 U 91/15

    Verjährung der Ansprüche aus fehlerhafter Montage einer Fotovoltaikanlage

    Die klägerischen Ansprüche hinsichtlich der eigentlichen fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben und mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion) seien nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verjährt, nachdem der Bundesgerichtshof am 9.10.2013 im Verfahren Az. VIII ZR 318/12 entschieden habe, dass die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen würden.

    Der Bundesgerichtshof hat in der wiederholt zitierten Entscheidung vom 9.10.2013, Az. VIII ZR 318/12, klargestellt, dass eine auf dem Hausdach montierte Photovoltaikanlage mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes ist (so auch OLG Saarbrücken, a. a. O.).

  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

    b) Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 2013 VIII ZR 318/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 845, unter II.1.a zur Frage der Verjährung von Mängelansprüchen nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- bei Bauwerken).

    Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z.B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen soll, ist sie kein Bauwerksbestandteil (vgl. BGH-Urteil in NJW 2014, 845, unter II.1.b zu § 438 BGB).

  • OLG München, 10.12.2013 - 9 U 543/12

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen fehlerhafter Errichtung einer

    Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12, zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/2013) steht dem nicht entgegen.
  • OLG München, 28.01.2020 - 28 U 452/19

    Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von

    Ob die Abnahme vorliegend entbehrlich gewesen wäre, da die Vertragsparteien aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VIII ZR 318/12), wonach die Lieferung einer Photovoltaikanlage sich nach kaufrechtlichen Bestimmungen richten kann, möglicherweise von einem Kauf ausgegangen sind, kann offenbleiben, da die Leistung nicht vollständig (s. u.) erbracht wurde.
  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die in Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB zum Teil ebenfalls von einer engeren Auslegung ausgeht und nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen als Bauwerke erfasst (Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 845; weiter dagegen Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103, zu § 638 BGB), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Naumburg, 20.02.2014 - 1 U 86/13

    Lieferung einer Photovoltaik-Dachanlage: Rechtliche Einordnung des

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

  • OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 83/15

    Vertrag über Kauf und Einbau einer Solaranlage: Rechtliche Einordnung; Verjährung

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2015 - 1 U 51/15

    Lieferung und Montage einer Solaranlage: Verjährung des Gewährleistungsanspruchs

  • OLG München, 14.01.2014 - 28 U 883/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Schäden an einem Gebäude im Zuge

  • KG, 01.07.2019 - 2 AR 26/19

    Gerichtliche Sonderzuständigkeit bei Streitigkeit über Anschluss einer

  • OLG Schleswig, 26.08.2015 - 1 U 154/14

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen der Errichtung einer

  • LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23

    Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!

  • OLG Jena, 11.07.2017 - 5 U 327/16

    Ingenieurvertrag: Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Planung einer

  • LG Hamburg, 01.06.2016 - 304 S 43/15

    Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln des erworbenen Kombispeichers für eine

  • OLG Jena, 18.01.2022 - 1 U 763/21

    Lieferung und Inbetriebnahme eines BHKW: Kauf- oder Werkvertrag?

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 19 U 71/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Schleswig, 27.05.2014 - 11 U 88/13

    Rechtsanwaltshaftung: Aufklärungspflicht über die Prozessrisiken;

  • OLG Köln, 28.05.2014 - 2 U 107/13

    Rechte des Verkäufers einer Photovoltaikanlage

  • OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - 1 U 18/13

    Photovoltaikanlage ist kein Bauwerk: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

  • LG Mainz, 11.12.2013 - 9 O 266/12

    Wann verjähren Schadensersatzansprüche aus gelieferter Solaranlage?

  • OLG Bamberg, 06.09.2017 - 4 U 114/17

    Berufung, Feststellung, Zahlung, Schaden, Versicherung, Klage, Abrechnung,

  • LG Bonn, 16.04.2015 - 18 O 433/10

    Anspruch eines Unternehmers auf Zahlung des restlichen Werklohns für die

  • LG Flensburg, 07.08.2014 - 4 O 335/13

    Ansprüche wegen fehlerhaft montierter Photovoltaikanlage: Verjährung;

  • LG Kempten, 15.12.2014 - 21 O 186/13

    Solaranlage, Schadensersatz, Photovoltaikanlage, Schnee, Verjährung, fehlerhafte

  • LG Bayreuth, 05.05.2017 - 23 O 500/16

    Verjährung

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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28684
BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 (https://dejure.org/2013,28684)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 (https://dejure.org/2013,28684)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 308/12 (https://dejure.org/2013,28684)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einer Grünfläche im Innerbereich einer Galopprennbahn kann Einspeisevergütung verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einer Grünfläche im Innerbereich einer Galopprennbahn kann Einspeisevergütung verlangen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Begriff der baulichen Anlage in § 32 Abs.2 EEG 2009

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 74
  • BauR 2014, 106
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    Danach war im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung und über die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 Rn. 7 mwN).

    Dementsprechend ist der neue Antrag im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 als Anschlussberufung auszulegen, weil die Klägerin damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu ihren Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, aaO Rn. 9).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10

    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten Photovoltaiknovelle 2010 (Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1170) sowie der Neufassung des § 32 Abs. 1 EEG 2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.

    Das genügt für die zu einer Anbringung auf der baulichen Anlage erforderliche baulich-konstruktive Verbindung der Module mit der darunter liegenden, vorrangig zu Rennsportzwecken errichteten Fläche (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, aaO Rn. 40).

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    Die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 32 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2010 - 7 A 2836/08

    Bauantrag für die Nutzungsänderung eines Grundstücks in ein Modellfluggelände;

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 verbundene funktions- und zweckbezogene Erweiterung der in deren § 2 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Begriffsbestimmung gelten - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - etwa auch Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage, soweit die Flächen von der Umgebung abgegrenzt und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet sind (HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89, juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08, juris Rn. 29 ff.; Gädtke/Johlen, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rn. 79 ff.; jeweils mwN).
  • VGH Hessen, 19.02.1991 - 4 TH 1130/89

    Baugenehmigungspflicht für Golfübungsplatz als Sportplatz nach BauO HE § 2 Abs 1

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 verbundene funktions- und zweckbezogene Erweiterung der in deren § 2 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Begriffsbestimmung gelten - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - etwa auch Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage, soweit die Flächen von der Umgebung abgegrenzt und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet sind (HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89, juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08, juris Rn. 29 ff.; Gädtke/Johlen, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rn. 79 ff.; jeweils mwN).
  • Drs-Bund, 13.01.2004 - BT-Drs 15/2327
    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12
    aa) Mit dem in § 32 EEG 2009 selbst nicht definierten Begriff der baulichen Anlage hat der Gesetzgeber unter nahezu wortgleicher Übernahme seiner Erwägungen zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG) in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - im Folgenden EEG 2004) nach den betreffenden Gesetzesbegründungen folgendes Verständnis verbunden (BT-Drucks. 16/8148, S. 60; 15/2864, S. 44; 15/2327, S. 34):.
  • OLG Brandenburg, 12.09.2017 - 6 U 2/16

    Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage:

    Soweit eine Anlage diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sie allerdings gleichwohl für die Vergütung nach dem EEG von Bedeutung sein, sofern sie einem der in dem Katalog des § 2 Abs. 1 S. 2 MBauO (§ 2 Abs. 1 S. 2 BbgBO; § 2 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V) aufgenommenen Tatbestände unterfällt, die als bauliche Anlagen fingiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.23013 - VIII ZR 308/12 Rn 20).

    Ob dies unter den gegebenen Voraussetzungen der Fall ist, beurteilt sich nach der funktions- und zweckbezogenen Sichtweise der Bauordnung aus der Zweckbestimmung der zu beurteilenden Anlage (BGH, Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, Rn 20, zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Übereinstimmung von bauordnungsrechtlicher Definition und der im EEG 2009 verwendeten Begrifflichkeit in seinem Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 - (Rn 20; zit. nach juris) hervorgehoben; dass sich insoweit im Geltungsbereich des EEG 2012 ein Bedeutungswandel vollzogen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

    Zwar verfolgt das EEG das Ziel, den Flächenverbrauch für die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (BGH Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 35/10 Rn 43; Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 Rn 24; jew. zit. nach juris), insbesondere soll verhindert werden, dass ökologisch bedeutsame Flächen überbaut werden (Salje, EEG 2012, 6. Aufl. § 32 Rn. 24).

    Diese Anforderungen können nicht dadurch umgangen werden, dass der Begriff der baulichen Anlage gegenüber der vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 Rn 21; zit. nach juris) ausgeweitet wird.

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 (Rn. 18ff) - vermag die Klägerin keine für sie vorteilhaften Rückschlüsse für den vorliegenden Fall abzuleiten.

  • OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17

    Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer

    Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber auch für das EEG 2009 übernommen, indem er sich für die Bestimmung einer baulichen Anlage weiterhin an dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen orientiert hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, BauR 2014, 106 Rdnr. 16 ff.).

    Für die Bestimmung der baulichen Anlage ist daher eine funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise zugrunde zu legen, da anders nicht zu erklären ist, dass nach der Gesetzesbegründung etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze sowie Deponieflächen vergütungsrechtliche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der baulichen Beschaffenheit, sondern der Zweckbestimmung der genannten Flächen ergibt (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 20).

    Denn die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch - wie hier - durch Errichtung einer zu einem vorrangigen Zwecke bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 24).

    Dieses Verständnis des Begriffs eines Lagerplatzes steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch Deponieflächen als bauliche Anlage im Sinne des EEG angesehen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnrn. 16 und 18), obwohl diese ausdrücklich weder in der LBauO noch in der Musterbauordnung als fiktive bauliche Anlage benannt sind.

    Denn für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung an und nicht darauf, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 22).

  • OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 6 U 165/19

    Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und Schadensersatz; Fehlende

    Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39; Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 38).

    Fundamenten, Betonplatten und Kellerdecken kommt von vornherein eine lediglich dienende Funktion zu, und selbst diese büßen sie nach der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43; Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 40) nach dem Gebäudeabriss ein.

    Dem steht auch nicht das Urteil des BGH vom 17.07.2013 ( VIII ZR 308/12) betreffend den Innenbereich einer Galopprennbahn entgegen.

    Eine davon abweichende Wertung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik-Anlagen maßgeblich von dem Gedanken getragen ist, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen wie auch landwirtschaftlich genutzte Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 32; Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19

    Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer

    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).

    Soweit eine danach künstlich hergestellte Anlage die Voraussetzungen an eine bauliche Anlage in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt, kann sie für die Vergütung nach dem EEG noch von Bedeutung sein, wenn sie einem der in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 MBauO (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO ) aufgenommenen Tatbestände unterfällt, die als bauliche Anlagen fingiert werden (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20; Senat, aaO).

    Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).

    Ob dies unter den gegebenen Umständen der Fall ist, beurteilt sich gemäß der funktions- und zweckbezogenen Sichtweise der Bauordnung aber auch insoweit nach der Zweckbestimmung der zu beurteilenden Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).

    Soweit eine danach künstlich hergestellte Anlage die Voraussetzungen an eine bauliche Anlage in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt, kann sie für die Vergütung nach dem EEG noch von Bedeutung sein, wenn sie einem der in dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 MBauO (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) aufgenommenen Tatbestände unterfällt, die als bauliche Anlagen fingiert werden (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20; Senat, aaO).

    Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20;OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).

    Ob dies unter den gegebenen Umständen der Fall ist, beurteilt sich gemäß der funktions- und zweckbezogenen Sichtweise der Bauordnung aber auch insoweit nach der Zweckbestimmung der zu beurteilenden Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 20).

  • OLG München, 04.02.2015 - 20 U 1735/14

    Solarstrom, Vergütung, Stromeinspeisung, Carportanlage, Fotovoltaikanlage,

    Auf Anlagen, die - wie hier - vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, bleiben gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) die hier interessierenden Regelungen des EEG 2009 weiterhin anwendbar (BGH, Urteil vom 17.07.2013, VIII ZR 308/12, BeckRS 2013, 18299).
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